BHL Bogen

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BridgehouseLaw LLP - Your Business Law Firm

Thursday, August 30, 2012

New Saudi Arabian Arbitration Law*

The new Saudi Arabian Arbitration Law ("Arbitration Law") that was approved on April 16th, 2012 is a significant step forward in the development in the law in the Kingdom and has wide-ranging implications for businesses (both local and international) trading in the domestic market. In particular, the new Law removes many of the negative aspects of the previous Arbitration Law such that businesses can have much greater confidence in arbitration as an effective means of dispute resolution.

For various reasons, dispute resolution under commercial contracts in Saudi Arabia is perceived as being difficult. Businesses have three options when drafting dispute resolution clauses in their commercial contracts
  • refer disputes to the local courts (including the Board of Grievances); 
  • refer disputes to domestic arbitration (previously under the 1983 Arbitration Law, now to be subject to the new Arbitration Law); or 
  • if the transaction has particular features, refer disputes to international arbitration (now also to be subject to the new Arbitration Law if the parties elect). 
The best option for a business depends upon the circumstances of the relevant transaction. That said, prior to the new Arbitration Law, domestic arbitration was not often chosen due to particular difficulties arising under the 1983 Arbitration Law.

To best explain the impact of the new Law, it is useful to summarize the key features of the 1983 Arbitration Law
  • Parties were at liberty to refer disputes to arbitration, including prior to particular disputes arising. That said, Government bodies were not permitted to refer disputes to arbitration without specific permission. 
  • Arbitrators were required to be experienced and of good conduct and reputation and full legal capacity (which under the implementing regulations for the 1983 Law meant that arbitrators had to be male and of the Islamic faith). 
  • When disputes arose, parties had to file the arbitration agreement with the court or other body originally competent to hear the dispute. This court or other body would then supervise the conduct of the arbitration, including appointing the arbitral tribunal where the parties failed to agree the identity of the arbitrator(s) and hearing applications to replace an arbitrator. 
  • Arbitral awards were required to be issued within 90 days, unless another period for determination had been agreed by the parties in the arbitration agreement or the supervising court or the arbitral tribunal itself extended the time for the award to be issued. Upon the relevant period of time expiring, either party was entitled to commence a separate proceeding in the supervising court, thereby avoiding the effect of the arbitration agreement.
  • Upon the arbitral award being issued, it needed to be ratified by the supervising court to be enforceable. Before ratifying any arbitral award, the supervising court would hear any objection raised by any party and also ascertain that there was nothing in the award that prevented its enforcement under Shari’ah law. There was no prohibition on the supervising court re-considering the merits of the dispute in the course of the enforcement process, which meant that there was a significant risk that the court would impose its own decision on the dispute notwithstanding the decision of the arbitral tribunal. 
The new Arbitration Law entirely replaces the 1983 Arbitration Law. The law came into effect after it had been published in the Official Gazette, in July 2012. Areas of substantive change between the old and the new Laws include the following
  • The new Law makes clear that invalidity or termination of a contract does not render an arbitration agreement invalid as long as the arbitration agreement is independently valid. While this legal principle is common in many other jurisdictions, it had not been codified in the law of Saudi Arabia previously. The new Law also clarifies that parties may agree to refer matters to arbitration by incorporating standard form conditions into their agreements (e.g. FIDIC contracts) and by referring to the rules issued by arbitration institutions from time to time (e.g. ICC). 
  • In addition to the existing requirements for arbitrators set out in the 1983 Law, the new Law requires that sole arbitrators or chairmen of panels of multiple arbitrators be holders of at least a university degree in Shari’ah science. 
  • The new Law sets out a helpful procedure for the selection of arbitrators where parties cannot agree the constitution of the arbitral tribunal. In particular, where there are multiple arbitrators, the new Law provides that each party nominate an arbitrator and that the two selected arbitrators can then choose the third arbitrator (failing which the court will appoint the third arbitrator). This procedure overcomes a common obstacle, which would otherwise require the intervention of the supervising court. 
  • Arbitrators have a positive obligation to keep parties informed of circumstances that may give rise to conflicts of interest. 
  • The new Law sets out a defined process for challenges to the arbitral tribunal to be made (e.g. due to bias or conflict of interest), including time limits for complaining parties to lodge objections in the relevant court. This removes the ability of parties to object to the enforcement of arbitral awards on the basis of such grounds when they have not been raised previously within the time limit. 
  • The new Law allows the arbitral tribunal to ask a relevant authority for help in the arbitration process, such as summoning a witness or expert and ordering the production of documents. This is a significant change, given that arbitral tribunals do not themselves have the power to make orders against parties outside of the arbitration agreement. 
  • Where the parties have not agreed that particular arbitration rules apply (e.g. ICC), the new Law sets out a detailed arbitration procedure that applies by default. Such procedure includes many features familiar to users of international rules of arbitration (such as pleadings, witness statements, expert reports and hearings). 
  • Under the new Law, arbitration need not be conducted in the Arabic language, if the parties or the arbitral tribunal have decided to use other languages. In addition, the arbitral tribunal is bound to apply the substantive law chosen by the parties in the relevant contract (even when the choice of law is not Saudi Arabian law). 
  • The arbitral award must be issued within 12 months from the date that arbitration was commenced, subject to the arbitral tribunal’s power to extend this by a further 6 months and the parties’ ability to agree longer extensions. This gives the arbitral tribunal a much more realistic timeframe to decide major commercial disputes than under the 1983 Law. 
  • Upon the arbitral award being issued, any party seeking to invalidate the award must issue such an application within 60 days. As such, the onus is on the aggrieved party to raise any objection within a defined time frame, rather than waiting until the successful party seeks to enforce the award. 
  • Upon issuing such an application within the 60-day period, the parties have limited grounds upon which they can argue that the award should be invalidated. In addition, arguments that the award violates Shari’ah law, public order or the arbitration agreement may only be heard if the relevant court raises such issues on its own initiative. The new Law provides that the relevant court may not examine the subject matter and facts of the dispute in considering whether the award should be invalidated. This is a major improvement from the 1983 Law, which gave the courts a broad discretion to revisit the merits of the dispute in the course of the enforcement process and undermined the arbitration process. 
  • Subject to the invalidation process, arbitral awards made under the new Law acquire the force of res judicata and become enforceable. That said, in order for the award to be enforced in practice, the successful party must seek an enforcement order from the courts. In considering whether to issue an enforcement order, the court will verify that the award does not contradict a previous judgment, that it does not contain any part (which part may be severed from other parts) that violates the provisions of Shari’ah law and public order, and that it has been served on the other party. 
In summary, the new Arbitration Law sets out a sophisticated regime that parties to commercial contracts can rely on to effectively govern the resolution of their disputes. While the 1983 Arbitration was supportive of arbitration in the Kingdom, it lacked sufficient detail to give commercial parties confidence in the process and also gave rise to significant practical risks. Accordingly, the new Law constitutes a significant step forward in the development in the law of the Kingdom

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*Author:  Oliver Bolthausen, LL.M. (U.S.A.), Rechtsanwalt, FCIArb (UK), Managing Partner BridgehouseLaw Munich

California Enacts Stronger Laws to Prevent Fraudulent Solicitations*

As of January 1, 2012, there are new laws to prevent people from sending misleading solicitations to Californians. These misleading, or scam, solicitations appear to be from California government agencies and threaten business owners with fines if they do not file required forms. The people behind these scams charge several hundred dollars to file forms that would only have a small fee if they were filed directly with the government. To protect California business owners the law now requires new disclaimers to be added to third-party mailings.

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*Update provided by Roman Plachy of BridgehouseLaw Atlanta.

Two New Subtypes of Corporations in California*

As of January 1, 2012, there are two new subtypes of stock corporations in California — a “flexible purpose corporation” and a “benefit corporation.” The new corporation subtypes allow entrepreneurs and investors to organize stock corporations that can pursue both economic and social objectives. The new stock corporation subtypes differ from traditional for profit corporations that are organized to pursue profit and nonprofit corporations that must be used solely to promote social benefits. 

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*Update provided by Roman Plachy of BridgehouseLaw Atlanta.

Wednesday, August 29, 2012

Wegen “Gefällt-mir”- Button vor US-Gericht

Das US-Berufungsgericht in Richmond steht nun vor der Frage, ob ein Klick bei Facebook auf den “Gefällt-mir”-Button vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. 

Sowohl Facebook als auch die US-Bürgerrechtsbewegung American Civil Liberties Union (ACLU) haben sich einem Verfahren angeschlossen, in dem ehemalige Mitarbeiter eines Sheriffs in Virginia gegen ihre Entlassung klagen. Sie hatten den “Gefällt-mir”-Button auf der Facebook-Seite von Jim Adams, der der Gegenkandidat ihres Arbeitgebers war angeklickt. Jim Adams kandidierte zu diesem Zeitpunkt gegen Amtsinhaber B. J. Roberts um das Amt des Sheriffs. Roberts gewann. Daraufhin feuerte Roberts sechs seiner Hilfssheriffs. Diese sind sich sicher, dass sie dieser Mausklick auf Facebook ihren Job gekostet hat. Vor Gericht berufen sie sich auf ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

Gibt es ein Grundrecht auf "Gefällt mir"?

Die erste Klage der gekündigten Hilfssheriffs wurde abgewiesen. Das Bezirksgericht hat entschieden, dass das Drücken des “Gefällt-mir” - Buttons auf Facebook keine Meinungsäußerung sei. Interessant ist vor allem die Begründung des Gerichts: Das Drücken eines “Gefällt-mir”- Buttons sei keine “richtige Äußerung”. Es sei keine substantielle Äußerung wie jene, die Gerichte in anderen Fällen als von der Verfassung geschützt betrachteten. Dieses Urteil wollten die Entlassenen nicht akzeptieren und legten Berufung dagegen ein.

Die Argumentation der Richter in dem Urteil erscheint in einigen Punkten widersprüchlich – vor allem vor dem Hintergrund, dass dieselben Richter in einem anderen Fall entschieden haben, dass Autoaufkleber als schützenswerte Meinungsäußerung gelten. Für das Drücken eines “Gefällt-mir”-Buttons soll dies jedoch nicht gelten. 

Die US-Bürgerrechtsorganisation ACLU reagierte prompt auf dieses Urteil und ließ verlauten, dass es wichtig sei, die Verfassung so auszulegen, dass auch neue Kommunikationswege geschützt werden. Das Urteil sei nach Ansicht von ACLU falsch, da das Drücken des “Gefällt-mir” - Buttons ganz klar eine Botschaft ausdrückt. Millionen von Facebook-Nutzern erkennen die Bedeutung dieses Buttons. Selbst wenn man die Auffassung vertritt wonach das Drücken des “Gefällt-mir”- Buttons nur eine symbolische Aussage darstellt, so ist auch diese von der Verfassung geschützt. Denn US-Gerichte haben sowohl das Schwenken von roten Flaggen als auch das Tragen von Armbändern als freie Meinungsäußerung eingestuft. Deshalb ist nach Ansicht der Bürgerechtsorganisation ACLU das Drücken eines „Gefällt-mir“ - Buttons auf Facebook von der Verfassung geschützt. Dieser Rechtsstreit sei ihrer Ansicht nach ein Beispiel dafür, dass die Gesetze und die Rechtsprechung der schnellen Entwicklung der Technik angepasst werden müssen.

Ob man wegen des Drückens eines „Gefällt-mir“-Buttons den Job verlieren darf muss nun das Berufungsgericht in Richmond klären.

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Eurode Business Center: ein Gebäude in zwei Ländern

Das Eurode Business Center ist ein Gebäude, das sich direkt auf der deutsch-niederländischen Staatsgrenze in den Städten Herzogenrath und Kerkrade befindet. Das im Jahr 2001 eingeweihte Gebäude ist das erste in Europa gebaute Dienstleistungszentrum, das sich auf einer Staatsgrenze befindet. Ein Metallstreifen auf dem Boden markiert die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland.

Auf der einen Seite des Gebäudes ist ein deutscher Briefkasten und ein deutscher Polizist, auf der anderen Seite ist ein niederländischer Briefkasten und ein niederländischer Polizist. Dennoch kann es eine Woche dauern bis ein Brief von der deutschen Seite auf der niederländischen Seite ankommt. 

Das Eurode Business Center wurde durch die EU im Rahmen des Förderprogrammes INTERREG finanziell unterstützt. Die Gesamtinvestitionen des beeindruckenden Neubaus betrugen 6,3 Millionen Euro, wovon 30 Prozent durch Europäische Fördermittel finanziert wurden. Als Pilotprojekt soll es über Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten aufklären und dem Zusammenwachsen und der rechtlichen Harmonisierung der EU-Mitgliedsstaaten dienen.

Grenzüberschreitender Handel

Das Eurode Business Center wurde mit dem Ziel errichtet, dass das Arbeiten in beiden Ländern vereinfacht werden soll. Es haben sich mittlerweile die verschiedensten Branchen dort angesiedelt. In dem Gebäude sind Büros sowohl aus der IT-Branche als auch aus anderen Gebieten, wie zum Beispiel der Telekommunikation und aus dem Multimediabereich. Aber auch Anwaltskanzleien, Post- und Finanzdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsbüros sind vorhanden. Ein Büro in dem Eurode Business Center hat den Vorteil, dass man mit einem Standort in zwei Ländern vor Ort ist.

Optimale Infrastruktur

Das Eurode Business Center hat einen Zugang sowohl zum deutschen als auch zum niederländischen Telekommunikationssystem. Auch eine gute Verkehrsanbindung ist vorhanden. Zwei große Autobahnen ermöglichen einen schnellen Zugang zu den großen Wirtschaftszentren in Deutschland, Niederlanden und Belgien. Ferner sind vier Flughäfen in der Nähe: der Maastricht-Aachen Airport ist nur 20 Minuten entfernt, die Flughäfen Brüssel, Köln/Bonn und Düsseldorf sind auch nicht weit entfernt. Ein weiterer Standortvorteil liegt darin, dass man in dieser Region einfach zweisprachige Mitarbeiter finden kann.

Ziele des Eurode Business Centers

Ziel des Eurode Business Centers ist es, sich zu einem Kompetenzzentrum für länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit und zu einem bevorzugten Standort, auch für Existenzgründer, zu entwickeln. Es soll als Symbol für das gelebte Europa verstanden werden.

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Dresscode bei US-Fluggesellschaften

US-amerikanische Fluggesellschaften haben teilweise seltsame Dresscodes. Sie verstehen bezüglich Kleidung keinen Spaß. Mit nicht passend gekleideten Flugpassagieren machen US-Fluggesellschaften oft kurzen Prozess. Ein zu offenherziges Dekolleté oder ein falscher Aufdruck auf dem T-Shirt und schon verweigern manche Fluggesellschaften den Zutritt zum Flugzeug.

So hat Delta-Air zum Beispiel einem Passagier den Zutritt zum Flugzeug verweigert, weil er ein T-Shirt mit einer ironischen Anti-Terror-Aufschrift trug. Auch US-Airways sorgte mit einer ähnlichen Aktion für Aufsehen. Es wurde ein farbiger Mann in Handschellen aus dem Flugzeug geführt, weil er seine heruntergerutschte Hose nicht nach oben ziehen wollte. Es ist auch empfehlenswert nicht zu viel Dekolleté zu zeigen. So wurde einer fülligen Frau von einem Angestellten bei Southwest Airlines klar gemacht, dass sie wegen ihres großen Ausschnitts nicht mitfliegen kann. Sie musste sich eine andere Fluggesellschaft suchen, um an ihr Ziel zu gelangen. 

Diese Fälle haben alle gemeinsam, dass den Passagieren wegen „unangemessener Kleidung“ der Zutritt zum Flugzeug verweigert wurde. Die Frage ist jedoch, wie angemessene Kleidung aussieht. Denn US-Fluggesellschaften haben normalerweise keine Dresscode-Vorschriften. Es gibt keine Regeln, die explizit erklären wie man sich für einen Flug anziehen soll. 

Da die Flugzeuge in Privatbesitz sind, liegt es ausschließlich im Ermessen des Bordpersonals, ob ein Flugpassagier Zugang bekommt oder nicht. Es ist ausschließlich das Recht der Fluggesellschaften festzulegen, welche Kleidung erlaubt ist und welche nicht. Zwar verbietet der erste US-Verfassungszusatz (First Amendment), dass die Regierung das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränkt, dies gilt jedoch nicht für Regeln, die private Gesellschaften aufgestellt haben.

Interessant ist, dass sich nun ein älterer Passagier gemeldet hat, der in weiblicher Reizwäsche und hochhackigen Schuhen ohne jegliche Probleme einchecken konnte. Dieser Mann flog sogar mehrmals mit diesen Klamotten ohne jemals belangt worden zu sein. Auf Nachfrage ließ US-Airways verlauten, dass sie diesen Mann mitfliegen haben lassen, da sich niemand über ihn beschwert hätte.

Diese Vorgehensweise der US-Fluggesellschaften ist rechtmäßig, da in den USA Anweisungen des Bordpersonals verbindlich sind. Die Kleidungstips der US-Fluggesellschaften sollte man nicht einfach ignorieren. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen des Bordpersonals werden wie ein Verbrechen behandelt. Sie können angeklagt werden wegen Übergriffs auf das Bordpersonal. Auch eine Festnahme ist möglich. 

Deshalb ist es ratsam sich nicht mit dem Bordpersonal herumzustreiten. Denn man befindet sich in einer no-win-Situation.

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Online-Reiseunternehmen Orbitz muss $50.000 Strafe zahlen

Das Online-Reiseunternehmen Orbitz wurde vom US-amerikanischen Verkehrsministerium (Department of Transportation) zu einer Geldstrafe in Höhe von $50.000 (umgerechnet ca. €39.900) verurteilt, da sie Gepäckpreise, die zusätzlich zu dem normalen Ticketpreis zu zahlen waren, nicht richtig auf ihrer Homepage platziert haben. Ferner hat das Verkehrsministerium Orbitz aufgefordert das Problem möglichst schnell zu beseitigen, ansonsten drohen weitere Geldstrafen. 

Das US-Verkehrsministerium wirft Orbitz vor sie hätten die Reisenden nicht klar über mögliche Gepäckgebühren während des Onlinebestellvorgangs informiert. Dadurch hätte das Unternehmen eine neu erlassene Vorschrift verletzt, die dazu dient Gebühren, die beim Kauf eines Flugtickets anfallen, transparenter zu gestalten. 

Das Ministerium hat diese Vorschrift erlassen, um sicherzustellen, dass Verbraucher einen kompletten und korrekten Überblick über den Preis von Flugtickets bekommen. Damit soll erreicht werden, dass Verbraucher beim Kauf eines Flugtickets sicher wissen wie viel sie am Ende zahlen müssen, wenn sie einen Flug online buchen.

Zwar hat Orbitz die zusätzlich anfallenden Gebühren auf ihrer Internetseite angegeben, maßgeblich ist jedoch, an welcher Stelle die Nachricht platziert ist. Die Verbraucher waren bei Orbitz gezwungen ganz an das Ende der Internetseite zu scrollen um zu sehen wie hoch die zusätzlich anfallenden Gepäckgebühren sind. Jedoch hat Orbitz unverzüglich reagiert als sie erfahren haben, dass die Gebühren nicht richtig auf der Internetseite platziert waren.

Die Vorschrift über Gepäckgebühren trat am 24. Januar 2012 in Kraft. Sie ordnet an, dass Ticketverkäufer klar und deutlich auf ihrer Internetseite zum Ausdruck bringen müssen, wenn zusätzlich zu dem normalen Ticketpreis noch weitere Gebühren, inbesondere Gebühren für das Gepäck, anfallen.

Im Juni diesen Jahres hat das US-Verkehrsministerium die mexikanische Fluglinie Volaris mit einer Geldstrafe in Höhe von $130.000 (umgerechnet ca. €103.800) für die Verletzung dieser Vorschrift belegt. 

Die Vorschrift ist im Internet unter www.regulations.gov (dann in der Suchmaske folgendes eingeben: DOT-OST-2012-0002) abrufbar.

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New German Mediation Law Passed in the Bundestag*

After a long and intense debate, the Act for the Promotion of Mediation and other Procedures of Extrajudicial Conflict Settlement (Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung) passed German parliament (Deutscher Bundestag) on June 28th 2012 (BR-Dr 377/12).

The role that judges are to play in mediation, and the model of “court-integrated mediation” (gerichtsinterne Mediation) or “mediation performed by judges” (richterliche Mediation) was heavily discussed and a lot of lobbying was done from all sides (attorneys, judges, (non legally educated) mediators). Another important issue was the status of the mediator and the requirement certification. Pursuant to the Act, mediators will become “certified mediators” if they meet certain criteria regarding their education and training (e.g. at least 120 hours of mediation training). Nevertheless the process, structure and administration of such certifications will be subject to more discussions (www.zertifizierter-mediator.de) .

It does not surprise that the law is based on compromises and such will continue to be source of discussions in theory and the day to day practice. One thing is for sure, Mediation in Germany will be more present and the relationship between all parties involved in an Mediation are now codified.

For practitioners who worked in business mediation nationally and internationally the work as such does not change dramatically but Mediation might over time –as already in the Anglo Saxon world- become more and more present also in business disputes.

Die neue gesetzliche Regelung der gerichtlichen und außergerichtlichen Mediation - Es bleibt spannend!*

Am 26. Juli 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung in Kraft getreten (BGBl I, 1577). Damit ist ein zähes Ringen und eine von Lobbyinteressen geprägte Diskussion zunächst beendet und ein Kompromiss gefunden.

Ein wichtiger Schritt, denn die Verfahren der alternativen Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution/ADR) sind auch in Deutschland seit einiger Zeit präsent und bisher nur unzureichend geregelt. Modellversuche zur richterlichen Mediation und verschiedene Ausbildungsansätze haben den Bekanntheitsgrad der Mediation gefördert, doch im Bereich der Wirtschaftsmediation (Business Mediation) reicht die Breitenwirkung noch weit hinter den angelsächsischen Ländern zurück.

Das Gesetz schafft die Grundlagen und bildet quasi ein Berufsgesetz für den Mediator, klärt neben den Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten insbesondere auch die vertragsrechtliche Basis zwischen den an einer Mediation beteiligten Parteien. Dass das Gesetz Kompromisselemente enthält, ist der Sache geschuldet und hier werden Wissenschaft und Praxis sicherlich die Konturen und Ergänzungen in der Zukunft vornehmen.

Für die Praxis ist sicherlich die Regelung der Rechte und Pflichten aus dem Mediatorenvertrag sowie die Regelungen über Vollstreckung, Verjährung und Vertraulichkeit herauszuheben. Auch die Hinweispflicht auf außergerichtliche Streitbeilegungsversuche bzw. Mediation im Klageverfahren ist von Interesse und unterstützt die Breitenwirkung dieser Schlichtungsmöglichkeit.

Wie gesagt, sind all diese Schritte zu begrüßen, in Deutschland ist es jedoch auch angezeigt, an der Reputation der Mediation im Wirtschaftsbereich zu arbeiten. Insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft verbreitet, ist die Ansicht, die Mediation sei ein strukturiertes Verfahren aus dem Bereich des Familienrechtes oder teils sogar Täter/Opferausgleiches/Strafrechtes. Eine gewisse Skepsis und Distanz gegenüber dem Verfahren ist nach wie vor stark verbreitet, sodass Aufklärungsarbeit angezeigt ist.

Dies ist ganz anders in der angelsächsischen Welt, wo auch resultierend aus dem dortigen Zivilprozessrechtsnormen ein wesentlich stärkerer Drang hin zu ADR-Verfahren auch in der Wirtschaft gesehen werden kann. In der angelsächsischen Welt ist festzustellen, dass vor allem die juristisch Vorgebildeten die Mediationen vornehmen und einen gewissen Vertrauensvorsprung haben. Die diesseitige Erfahrung zeigt, dass bei höheren Streitwerten oder mehreren Unternehmen/Parteien gerne auf die Anwaltschaft zurückgegriffen wird, ob sich dies in Zukunft auch auf die Anwaltschaft weiter fokussiert oder die vielen auch gut ausgebildeten Nichtjuristen im Bereich der Wirtschaftsmediation Fuß fassen, bleibt abzuwarten.

In unserer täglichen Praxis wird das Mediationsgesetz keine größeren Veränderungen für die Sacharbeit bewirken, wobei es abzuwarten ist, wie die Wirtschaft auf die neue Präsenz der Mediation im Gesetz, der wissenschaftlichen Diskussion und auch der Ausbildung reagieren wird.

Interessant dürfte Aus- und Fortbildungserfordernisse bzw. die Zertifizierung des Mediators sein. Es bleibt abzuwarten, wie in Rechtsverordnungen die Anforderungen an Ausbilder und Ausbildung geregelt wird. Betrachtet man den „Markt“ der Mediatoren-Ausbildung so erscheint die Schaffung einer Stelle zur Zertifizierung solcher Ausbildungsbetriebe unumgänglich.

Friday, August 17, 2012

USCIS Begins Accepting Requests for Consideration of Deferred Action for Childhood Arrivals

ATTENTION:  U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) now accepts requests, effective immediately, for consideration of deferred action for childhood arrivals.

As previously reported on our blog, Secretary of Homeland Security Janet Napolitano announced earlier this year that certain people who came to the United States as children and meet other key guidelines may request, on a case-by-case basis, consideration of deferred action.

To learn more about the deferred action for childhood arrivals process, please click here.

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Streit um Gesichtserkennung bei Facebook geht weiter

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat das gegen Facebook unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen. Der Streit über die Gesichtserkennung läuft bereits seit 2011.

Die Datenschutzaufsicht wirft dem Internet-Riesen im Streit um die Gesichtserkennung vor, datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht nachzukommen. Zunächst haben die deutschen Datenschützer in Hamburg im Juni noch darauf verzichtet weiter gegen Facebook vorzugehen, da sich Facebook auf Gespräche mit der Datenschutzbehörde in Irland, die auf EU-Ebene für das Internetunternehmen zuständig ist, eingelassen hat. Zunächst schien es so, dass die Verhandlungen mit der irischen Datenschutzbehörde zu einer rechtlich tragbaren Lösung führen. Facebook hat mit der irischen Datenschutzbehörde vereinbart die beste Lösung dafür zu entwickeln, um die Facebooknutzer über die Fotomarkierungs-Vorschläge zu informieren. 

Die Hoffnung, dass Facebook im Wege einer gütlichen Verhandlung seiner datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, haben sich jedoch nicht erfüllt. Deswegen sehen sich die Hamburger Datenschützer nun gezwungen weiter gehen Facebook vorzugehen.

Facebook hat zwar angekündigt vorerst darauf zu verzichten weitere Gesichtsdaten von neuen Nutzern zu speichern, jedoch lehnt Facebook weitergehende rechtliche Verpflichtungen ab. Die schon gespeicherten biometrischen Daten sollen gespeichert bleiben. 

Der Hamburger Datenschutzaufsicht ist vor allem ein Dorn im Auge, dass Facebook nicht davon abrückt die Gesichtserkennung insgesamt aufzugeben. Die bereits bestehende Datenbank aus biometrischen Mustern, die ohne die Einwilligung der Betroffenen geschaffen wurde, ist nach Ansicht von Johannes Caspar rechtswidrig. Das Risiko, das von einer biometrischen Datenbank ausgeht ist nicht zu unterschätzen, da es ein großes Missbrauchspotential enthält. 

Die Hamburger Datenschutzaufsicht hat Facebook aufgefordert die bereits erhobenen Daten zu löschen oder zumindest sicherzustellen, dass die Betroffenen einer Speicherung ihrer biometrischen Daten nachträglich zustimmen können. Facebook ist hingegen der Ansicht, dass die Fotomarkierungsfunktion vollkommen konform ist mit den europäischen Datenschutzbestimmungen.

Facebook hatte im vergangenen Jahr in Deutschland eine Funktion eingeführt, mit der Gesichter von Freunden automatisch in hochgeladenen Bildern erkannt werden. Die Hamburger Datenschutzbehörde vertritt die Ansicht, dass hierfür eine ausdrückliche vorherige Einwilligung der Betroffenen Person erforderlich sei. Die von Facebook eingeführte Option, die Fotomarkierungsfunktion zu deaktivieren genügt hingegen nach Ansicht der Datenschutzbehörden den Datenschutzbestimmungen nicht. 

Ferner dürfte der Hamburger Datenschutzbehörde missfallen, dass Facebook ein Start-up Unternehmen gekauft hat, das sich auf Technologien zur Gesichtserkennung spezialisiert hat.

Aufgrund dieser Vorfälle prüft die Hamburger Datenschutzbehörde derzeit wie sie weiter gegen Facebook vorgehen kann. Wir werden Sie natürlich in soweit auf dem Laufenden halten!

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Tuesday, August 14, 2012

Bubble Tea: Verbraucherministerium will vor Verschluckungsgefahr warnen

Kinder und Jugendliche lieben den Bubble Tea. Es handelt sich hierbei um ein pappsüßes Trendgetränk, das zahlreiche synthetische Farbstoffe und Aromen enthält. Mittlerweile gibt es den Bubble Tea auch schon bei McDonald's. Nun fordert das Verbraucherministerium jedoch Warnhinweise beim Verkauf des Getränks, denn es besteht die Gefahr, dass Kinder die in dem Getränk enthaltenen Perlen verschlucken. 

Das Bundesinstitut für Risikobewertung kam zu dem Schluss, dass die kleinen Kügelchen in die Atemwege von Kleinkindern gelangen könnten. Deshalb erklärte ein Sprecher des Verbraucherministeriums, dass Warnhinweise zur Verschluckungsgefahr bei Bubble Tea erforderlich seien. 

Das Problem ist, dass die Kügelchen ein kaugummiartige Konsistenz haben und es deshalb nicht möglich ist diese zu zerbeißen. Vor allem wenn der Bubble Tea mit einem Strohhalm aufgesogen wird besteht eine erhöhte Verschluckungsgefahr. Deshalb wies das Ministerium vorab schon mal darauf hin, dass Eltern bei ihren Kindern wegen der Gefahr des Verschluckens der Kügelchen besonders achtsam sein sollen, wenn diese Bubble Tea trinken. Die Kügelchen könnten eine Lungenentzündung auslösen, wenn sie über die Bronchien in die Lunge gelangen.

Das Ministerium ließ jedoch auch verlauten, dass bisher kein einziger Fall bekannt ist bei dem sich ein Kind an den Kügelchen im Bubble Tea verschluckte.

Doch worum handelt es sich eigentlich bei dem Bubble Tea? Es handelt sich um ein buntes Getränk, das aus Tee, Sirup und Joghurt oder Milch gemischt wird. Typisch für das Modegetränk sind jedoch die erbsengroßen bunten Kügelchen, die durch einen dicken Strohhalm aufgesaugt werden. Das besondere am Bubble Tea ist, dass dieser nicht nur einfach getrunken wird, sondern durch seine spezielle Konsistenz gesaugt und gelutscht wird. Damit ist dieses Modegetränk wie ein Coffee-to-go für Kinder und Jugendliche. 

Für das besondere Geschmackserlebnis sorgen aber die kleinen Kügelchen, die meist mit Sirup gefüllt sind. Damit beschert der Bubble Tea seinen Verbrauchern ein süßes Sinneserlebnis, das Erwachsene oft als übersüßt ablehnen.

Der Bubble Tea ist in letzter Zeit aber nicht nur wegen der Verschluckungsgefahr in die Kritik geraten. Die Grünen fordern neben den Warnhinweisen auch mehr Informationen über den Kalorien- und Nährstoffgehalt. 

Der Bubble Tea ist nämlich eine wahre Kalorienbombe. Einige Bubble Teas enthalten doppelt so viel Zucker wie die gleiche Menge Cola. Stiftung Warentest führte einen Schnelltest durch und kam zu dem Ergebnis, dass ein Becher Bubble Tea bis zu 30 Zuckerwürfel enthält. Bei McDonald's gibt es deshalb bereits eine Diätvariante des Bubble Teas. 

Das neue Modegetränk ist kein natürliches Teegetränk, sondern ein künstlicher Softfrink mit synthetischen Farbstoffen und Aromen. Die bunten Farben der Bubble Teas sind keine natürlichen Farben, sondern vielmehr synthetische Azofarbstoffe, die im Verdacht stehen bei Kindern zu Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsdefiziten zu führen. Auch die in dem Tee enthaltenen Aromen sind keine natürlichen Fruchtaromen, sondern synthetische Fruchtaromen. 

Verbraucherschützer monieren, dass niemand genau weiß welche Inhaltsstoffe genau in dem Bubble Tea enthalten sind und fordern mehr Informationen über den Inhalt des Bubble Teas. Die Deklarationspflicht ist bei dem Bubble Tea vermindert, da er direkt in der Bar angemischt wird und nicht standardisiert hergestellt wird. 

(c) Picture:  Bubble Tea 

Wednesday, August 08, 2012

Charlotte-Mecklenburg Police is Cracking Down on Jaywalkers and Aggressive Drivers

From July 30 to August 17, 2012, police on foot and bicycle monitor the five heavily traveled intersections in Uptown. During the first week, police already issued 41 tickets.

Pedestrians pay a total of $213 for jaywalking. The fine for jaywalking itself is only $25, but the court fees are $188. In addition, car drivers get a ticket if they do not give pedestrians the right of way, forcing them to pay a fine over $223, $35 of which is the fine.

Charlotte-Mecklenburg Police Department ("CMPD") started the “awareness campaign” in response to pedestrian-related crashes in Uptown streets in January 2012. A young bank executive was killed while walking to work. The next day another pedestrian sustained non-deadly injured at the same crosswalk.

Already 14 pedestrians have been killed in incidents involving motor vehicles this year. In fact, Mecklenburg County leads the state in the number of pedestrians injured and killed by motor vehicles.
Following these incidents, CMPD conducted a study about accidents in Charlotte. The result of the study was that there is an increase in pedestrian-related crashes in recent years, ranking Mecklenburg County as number one in the State of North Carolina for pedestrian accidents
.

The main reason for accidents with pedestrians was jaywalking. Other contributing factor in crashes with pedestrians were distracted drivers and lack of sidewalks.

Areas where CMPD cracks down on jaywalkers and aggressive drivers:
  • Fourth and College
  • Trade and College 
  • Fourth and McDowell 
  • Morehead and Tryon 
  • Sixth and Tryon 
Officers will be at the intersections during the morning and evening rush hour as well as during lunch time.

(c) Picture:  freedigitalphotos.net 

Tuesday, August 07, 2012

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Allgemeines

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung regelt die Informationspflichten eines Dienstleistungserbringers gegenüber einem Dienstleistungsempfänger.

Diese Verordnung trat bereits am 17. Mai 2010 in Kraft. Obwohl sie seit zwei Jahre in Kraft ist kommen viele Dienstleistungserbringer ihren in der Verordnung genannten Pflichten nicht nach. Oft setzen sie ihre Pflichten aus Unkenntnis nicht um. Dies kann jedoch unangenehme Konsequenzen für sie haben. So drohen im Falle einer Zuwiderhandlung Bußgelder bis zu 1.000 Euro oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Sinn und Zweck der DL-InfoV ist es das Wirtschaftsleben transparenter zu gestalten und den Dienstleistungsempfängern wichtige Informationen über ihren Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

Persönlicher Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen. Darunter fallen grundsätzlich auch Freiberufler. Die Verordnung selbst nennt keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Jedoch sind in Art. 2 der Dienstleistungsrichtlinie die Tätigkeiten aufgeführt, die nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Die Richtlinie findet auf die folgenden Tätigkeiten von Freiberuflern keine Anwendung
  • Gesundheitsdienstleistungen;
  • audiovisuelle Dienste, auch im Kino und Filmbereich;
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinder-betreuung und der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen;
  • Tätigkeiten von Notaren oder Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt wurden;
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste;
  • die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern (Art. 2 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie), Ausnahme: Steuerberater fallen unter die DL-InfoV;
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  • private Sicherheitsdienste;
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen.
Die Verordnung ist auf alle Berufsgruppen anwendbar, die nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen wurden.

Pflichtangaben, § 2 DL-InfoV

Ein Dienstleistungserbringer muss einem Dienstleistungsempfänger folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
  • seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform;
  • die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen ihn zu kontaktieren, z.B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer;
  • falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer;
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle;
  • falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuer-gesetzes besitzt, die Nummer;
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer oder einem Berufsverband angehört, dessen Namen;
  • die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand;
  • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewähr-leistungsrechte hinausgehen;
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben;
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. 
Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

Der Dienstleistungserbringer muss dem Empfänger auf dessen Anfrage hin folgende Informationen zur Verfügung stellen
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind;
  • Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
  • die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen und
  • falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesen 
Pflicht zur Preisangabe

Der Preis für die Dienstleistung muss gem. § 4 Abs. 2 DL-InfoV anhand der Preisangaben- Verordnung gegenüber Letztverbrauchern angegeben werden. Bei privaten Endverbrauchern hat die Preisangabenverordnung Vorrang. Gegenüber allen anderen gilt nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV, dass der Preis im Vorhinein für die Dienstleistung in klarer und verständlicher Weise angegeben werden muss. Ist der Preis noch nicht im Vorhinein festgelegt worden, so hat der Dienstleistungserbringer auf Anfrage hin die Einzelheiten der Berechnung oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

In welcher Form müssen die Informationen angeboten werden?

§ 2 Abs. 2 DL-InfoV schreibt vor wie die Informationen, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen, vom Dienstleistungserbringer bereit gehalten werden sollen:
  • durch direkte Mitteilung;
  • durch Vorhaltung bei Vertragsschluss oder Leistungserbringung;
  • Veröffentlichung auf der eigenen Internetpräsenz;
  • Aufnahme in alle Informationsunterlagen über die Dienstleistung, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.
Fazit

Durch die neue DL-InfoV wurde die Rechtslage nicht unbedingt einfacher. Der Gesetzgeber hat hier nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht die bereits bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen. Statt dessen wurde eine zusätzliche Regelung eingeführt, so dass das Regelwerk nun noch komplexer ausgestaltet ist.

Den Wortlaut der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung können sie hier nachlesen.

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Thursday, August 02, 2012

New Yahoo! CEO to take “a few weeks” of maternity leave – U.S. workers in heated debate, while Germans wonder what all the fuss is about*

Yahoo's newly appointed CEO (and former Google executive) Marissa Mayer just happens to be pregnant; she and her husband are expecting a baby boy in a few months. She also happens to be the 20th female CEO of a Fortune 500 Company, and has been charged with the task of revitalizing the flailing Yahoo! brand. But her decision to take “a few weeks” of maternity leave, “during which she would work throughout” only re-ignited the simmering debate among American working women: Can women really have it all – a successful career and a full family life?

Meanwhile, German Minister of Family Affairs Kristina Schroeder lamented how this was a newsworthy topic and told Der Spiegel that Mayer is setting a poor example. Schroeder said further, "I regard it with major concern when prominent women give the public impression that maternity leave is something that is not important... Maternity leave is absolutely important and not just from a medical point of view."

There are, of course, numerous pros and cons for aggressively pursuing one's professional career and the desire to focus on raising a family, and many women find themselves in an ever-present search for balance. But at a minimum, this issue requires us to review how maternity leave is generally handled in both cultures, as this has a strong role in determining whether “a few weeks off” is considered normal or customary.

Job Protection Laws for Pregnant Women in Germany:

Women are generally protected against a dismissal from their job from the beginning of pregnancy until 4 months following childbirth. Only in rare instances may an employer dismiss a female employee during this time.

Maternity Leave in Germany:

German law requires employers to provide 14 weeks of paid maternity leave.

Expectant mothers do not have to work during the last 6 weeks of their projected pregnancy, but may do so as long as they formally state their intention to work during this period. New mothers are not allowed to return to work until 8 weeks have passed since their child's birth.

German mothers may also receive 65% of their regular salary for 12 months (single mothers, 14 months), not to exceed €1,800 EUR per month. Public health insurance covers part of the paid leave, and the employer is expected to cover the rest.

Maternity Leave in the USA:

The number of weeks permitted for paid maternity leave under U.S. Federal law: ZERO

So what does U.S. Federal law provide? 

Under the Pregnancy Discrimination Act (PDA) of 1978, employers with 15 or more employees are not allowed to discriminate on the basis of pregnancy, childbirth, or related medical conditions. Under the PDA, for example, an employer cannot refuse to hire a woman because she is pregnant, so long as she is able to perform the major functions of her job.

The Family and Medical Leave Act (FMLA) of 1993 requires covered employers to provide up to 12 weeks of unpaid family and medical leave to eligible employees. The FMLA affects private employers with 50 or more employees, and all public employers regardless of size.

What is the rule according to North Carolina state law?
North Carolina does not have a law that requires private employers to grant employees time off for the birth or adoption of a child. Most NC employers with 50 or more employees will be covered by FMLA. NC employers with fewer than 50 employees are free to provide paid or unpaid family leave at their own discretion.

For employers with 15 or more employees, NC state law also prohibits employment discrimination based upon the gender of the employee, which includes discrimination on the basis of pregnancy, childbirth, and related medical conditions. (NC Equal Employment Practices Act; N.C. Gen. Stat. Art. 49 Sec. 143-146.1 et seq.)

North Carolina state law considers pregnancy to be a temporary disability 
Employers with 15 or more employees must provide the same leave benefits to female employees “disabled” by pregnancy that are provided to other employees with temporary disabilities. They can provide leave with pay, or leave without pay, or not provide it at all, as long as all employees are treated in the same in their requests for temporary disability leave. (N.C. Gen. Stat. Art 49 Sec. 143-422.1 et seq.


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