BHL Bogen

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BridgehouseLaw LLP - Your Business Law Firm

Tuesday, July 31, 2012

Deutscher Gesetzgeber geht gegen Internetabzocke vor: Die Button-Lösung

Der Endspurt für alle Onlinehändler hat begonnen: Am 1. August 2012 tritt das Gesetz gegen Internetabzocke in Kraft. Onlinehändler trifft nun die Pflicht die gesetzlichen Vorgaben der sog. Button Lösung in ihren Onlineshops umzusetzen.

Intention des Gesetzgebers ist es Verbraucher vor Abofallen zu schützen. Darunter versteht man unseriöse Internetangebote, bei denen Verbraucher ungewollt ein kostenpflichtiges Abonnement eingehen. Die Internetseiten sind hierbei so geschickt gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Angebote für den Verbraucher auf den ersten Blick nur sehr schwer zu erkennen ist. Um solche Abofallen in Zukunft zu vermeiden ist der Gesetzgeber nun tätig geworden.


Was versteht man unter der “Button Lösung“?

Unternehmer müssen aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Abs. 2 bis 4 BGB) den Verbrauchern nun die wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich zur Verfügung stellen bevor die Bestellung durch die Verbraucher abgegeben wird. Durch die „Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ wurden die Absätze zwei bis vier in § 312g BGB eingefügt. Ziel dieser Regelung ist es die Kostenfallenproblematik im Internet dauerhaft zu unterbinden. Im Vordergrund steht der Schutz der Verbraucher.

Das Gesetz über die Button-Lösung wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2012 in Kraft. 

Welche Informationen müssen zur Verfügung gestellt werden?

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages deutlich mittels eines Buttons (Schaltfläche) mit der Bezeichnung “zahlungspflichtig bestellen” vor Abschluss des Vertrages darüber informieren, dass er jetzt einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Zwar ist ein Button nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzliche Alternative ist aber sehr unbestimmt formuliert. Der gesetzliche Wortlaut des § 312g Abs. 3 BGB lautet:

“Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten,   dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.” 

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist die Vorgehensweise mittels eines beschrifteten Buttons zu empfehlen.

Alleine mit der Umbenennung des Bestellbuttons ist es aber noch nicht getan. Vielmehr müssen mehrere Punkte bei der Umgestaltung der Bestellseite beachtet werden. Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt müssen vom Unternehmer vier Informationen zur Verfügung gestellt werden:
  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • den Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, dann seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 
  • Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat 
Wie müssen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?

Diese Informationen müssen dabei sowohl zeitlich als auch räumlich ohne ein weiteres abtrennendes Gestaltungsmittel vor dem Bestellbutton zur Verfügung gestellt werden. Ferner müssen sie in hervorgehobener Weise dargestellt werden und sich deutlich vom übrigen Text und anderen Gestaltungselementen abheben. Wichtig ist, dass die oben genannten Informationen deutlich auf den ersten Blick erkennbar sind. Es muss auf eine klare und unmissverständliche Formulierung geachtet werden. Ferner sollen keine überflüssigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Verwirrende oder ablenkende Zusätze sind zu unterlassen.

Folgen bei Verstoß gegen “Button”- Regelung

Werden die gesetzlichen Vorgaben des § 312b BGB nicht eingehalten, so kommt ein Vertrag nicht zustande. Folglich ist der Käufer nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Im Gegenzug ist der Unternehmer auch nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet.

Ferner muss der Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.

Fazit

Für alle Onlineshops besteht jetzt ein nicht unerheblicher Handlungsbedarf bezüglich der Umgestaltung ihrer Internetseite. Alleine die Umgestaltung des Bestell-Buttons reicht nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Es muss auch die letzte Seite des Bestellvorgangs neu gestaltet werden. 

(c) Picture:  freedigitalphotos.net 

Monday, July 30, 2012

Wirtschaftsstrafrecht/Haftbefehl – Bundesverfassungsgericht setzt Grenzen*

Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 (Akteneichen: 2 BvR 1092/12) hat das Bundesverfassungsgericht zum zweiten Mal innerhalb von 5 Wochen einen Haftbefehl der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Augsburg aufgehoben.

Ein von BridgehouseLaw vertretener Angeklagter musste sich im März 2012 vor der 9. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg wegen Betruges bei der Erlangung von Geschäftskrediten verantworten.

Nachdem der Angeklagte zu Prozessbeginn einen ihm durch das Gericht angebotenen "Deal" abgelehnt und die Vorwürfe bestritten hatte, wurde er in der Folge durch das Gericht verhaftet.

Dieses Vorgehen ist kein Einzelfall. Gerade in den oftmals zeitraubenden Wirtschaftsstrafverfahren hat es sich zunehmend eingebürgert, (noch) nicht geständige Angeklagte vor und ab Prozessbeginn zu verhaften, um so die Bereitschaft zum Abschluss eines so genannten "Deals" zu fördern ("stielst Du mir was von meiner Zeit, stehl‘ ich Dir was von Deiner Zeit"). Denn die Verhaftung eines Angeklagten nimmt sowohl dem Anwalt als auch dem Mandanten einen erheblichen Teil seines (Ver)Handlungsspielraums.

Auf eine Verfassungsbeschwerde von BridgehouseLaw hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr mit Beschluss vom 11. Juli 2012 den Haftbefehl der 9. Wirtschaftsstrafkammer aufgehoben, nachdem es nur knapp 5 Wochen zuvor bereits ein ähnliches Vorgehen der 10. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg beanstandet hatte.

Ein insgesamt sehr erfreuliches Signal aus Karlsruhe.

*Autor:  Dr. Erik Buhlmann - Rechtsanwalt bei BridgehouseLaw Munich

(c) Picture: Bundesverfassungsgericht

R&D Tax Credits: Handling Expenditures of the Technology Entrepreneur*

Though the Research & Experimentation Tax Credit (or the R&D Tax Credit, IRC Section 41) expired on December 31, 2011, it is expected that it will be extended for 2012 (or beyond) as it has been the last sixteen times. In anticipation of the extension, BridgehouseLaw is working with highly experienced tax accountants Habif, Arogeti, & Wynne, LLP to bring you this brief summary.

The R&D Tax Credit, available to a variety of industries including engineering, software, pharmaceuticals, and automotive, is a federal tax program originally established in 1981 to encourage American investment in innovation by alleviating certain expenses. Among its benefits, a business can amend its prior 3 years of tax returns as well as reduce past, current, and future annual federal tax liabilities, creating an immediate source of cash. Furthermore, taxable income is not necessary to benefit from the credit nor does the credit depend on company size or the success of such research.

To qualify, the company seeking the benefit (1) must assume the financial burden of R&D expenditures (2) which must be conducted in the United States and (3) entitle the company to substantial rights in the results of such activities.

Expenditures of R&D activities are considered the reasonable costs a company incurs for activities intended to provide information to help eliminate uncertainty about the development or improvement of a product. Uncertainty exists if the information available to the company does not establish how to develop or improve a product or the appropriate design of a product. R&D expenditures are dependent on the nature of the activity to which the expenditures relate, but not the nature of the product (or improvement) being developed, nor the level of technological advancement matters when making this determination.

R&D expenditures generally include all expenditures incident to the development or improvement of a product including expenditures in obtaining a patent, such as attorney's fees expended in making and perfecting a patent application. R&D expenditures do not include expenditures for quality control testing, advertising or promotions, consumer surveys, efficiency surveys, management studies, research in connection with literary, historical, or similar projects, or the acquisition of another's patent, model, production, or process, for example.

Typically, a company must choose to deduct or capitalize R&D expenditures in the first year it incurs such expenditures. If a company fails to choose the method for the first taxable year in which it incurs such expenditures, a company cannot choose the method by which it will treat R&D expenditures for subsequent taxable years if it fails to elect a method for the first taxable year unless the company obtains the consent of the Commissioner.

Claiming R&D tax credits does not automatically lead to an audit as tax returns are randomly selected, however, a company should nevertheless implement expenditure methodology with specific documentation guidelines for R&D activities, for projects at the business component level, qualified wage expenditures by business component as well as creating centralized document storage and management. Finally, key personnel or a single manager should be appointed to oversee the compliance requirements.

*Author: Roman Plachý, LL.M. - Attorney at BridgehouseLaw Atlanta

(c) Picture: freedigitalphotos.net

Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie*

Das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU tritt am 1. August 2012 in Kraft. Es betrifft im Wesentlichen Regelungen des Aufenthaltsrechts, zum Teil aber auch arbeits- und sozialrechtliche Regelungen.

I. Hintergrund 

Die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) - sog. Hochqualifizierten-Richtlinie - ist durch den Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie berührt schwerpunktmäßig Fragen des Aufenthalts zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Zentrum steht dabei die Einführung einer sog. "Blue Card". Darüber hinaus sind Begleit- und Folgeregelungen in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang von Ausländern zu treffen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, zudem die Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme von ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen nach dem Studienabschluss und den dauerhaften Zuzug von hochqualifizierten Fachkräften zu erleichtern. Kernpunkt ist dabei der Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer dem Studienabschluss angemessenen Beschäftigung.

II. Inhalt des Gesetzes 

Wichtige Änderungen des Aufenthaltsgesetzes:
§ 19a AufenthG (Blaue Karte EU): Mit dem neuen § 19a werden wesentliche Regelungen der Hochqualifizierten-Richtlinie zur Erteilung der Blauen Karte EU umgesetzt. Erteilungsvoraussetzungen: Höherer beruflicher Bildungsabschluss; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA); Mindestgehalt nach Abs. 2.Die Erteilung erfolgt für maximal 4 Jahre. Zudem ist eine Niederlassungserlaubnis nach den Voraussetzungen des Abs. 6 zu erteilen.

Änderungen im SGB VI:
§§ 113, 114 SGB VI (Persönliche Entgeltpunkte): Mit dieser Regelung wird das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 16 Absatz 6 der Hochqualifizierten-Richtlinie umgesetzt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die persönlichen Entgeltpunkte damit nicht auf 70 Prozent reduziert, sondern auch nach Rückkehr in das Ausland der volle Export der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung garantiert.

Änderung der Beschäftigungsverordnung:
  • § 3a (Blaue Karte EU): Das Zustimmungserfordernis wird eingeschränkt: Einer Zustimmung für die Erteilung der Blauen Karte durch die BA bedarf es nicht, wenn ein Mindestgehalt nach § 41a erzielt wird oder ein inländischer Hochschulabschluss vorliegt. 
  • § 3b (Fachkräfte mit inländischen Hochschulabschluss: Mit der Neuregelung wird bei den Absolventen deutscher Hochschulen auch in den Fällen auf die Zustimmungspflicht der BA verzichtet, in denen die Absolventen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 
  • § 41a (Entgeltgrenze): Das Mindestgehalt nach § 19a AufenthG beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. (Beitragsbemessungsgrenzen 2012: 67.200 Euro für die alten Bundesländer; 57.600 Euro für die neuen Bundesländer; Quelle: Deutsche Rentenversicherung) 

III. Auswirkungen 

Blaue Karte EU
Mit dem Gesetz wird die "Blaue Karte EU" als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Diese soll Ausländer in Deutschland halten, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Bewerber ein Arbeitsverhältnis vorweisen können, mit dem ein Bruttojahresgehalt von derzeit mindestens 44.800 Euro erzielt wird.

Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von 66.000 Euro deutlich abgesenkt. Für Mangelberufe ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte beträgt die Grenze knapp 35.000 Euro pro Jahr. 

Unbefristeter Aufenthalt nach drei Jahren möglich
Besteht ein Arbeitsvertrag nach drei Jahren fort, erhalten die Inhaber der Blauen Karte EU eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Soweit bestimmte Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt.

Ferner wurde ein auf sechs Monate befristeter neuer Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzplatzsuche für Ausländer geschaffen, die einen Hochschulabschluss vorweisen und eigenständig ihren Lebensunterhalt sichern können. Darüber hinaus wurden die Anforderungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Unternehmensgründer abgesenkt. 

Erleichterungen für Absolventen deutscher Hochschulen
Zudem erfolgt hierdurch eine Erleichterung für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen, nach ihrem Studienabschluss eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Frist für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz wird von 12 auf 18 Monate erhöht. Zudem kann in dieser Phase uneingeschränkt jeder Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Der Umfang der Erwerbstätigkeit neben dem Studium wird von 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen im Jahr auf 120 ganze bzw. 240 halbe Tage angehoben.

Ist Barfusslaufen gesünder als mit Schuhen zu laufen?

Der folgende Artikel setzt unsere Serie über falsche Werbeversprechen, gegen die gerichtlich vorgegangen wird, fort. Diesmal geht es um die Klage gegen einen Schuhhersteller. Dabei muss die Frage, ob Barfuss laufen gesünder ist als mit Schuhen zu gehen, nun durch ein Gericht in Massachusetts geklärt werden.

Vibram USA Inc., der Hersteller der bekannten Five Fingers Shoes ist die Beklagte einer Klage im Bundesstaat Massachusetts. In dieser Sammelklage, die von Frau Valerie Bezdek erhoben wurde, wird geltend gemacht, dass Vibram USA irreführende Angaben in ihrer Werbung über die Vorteile ihrer Fünf Finger Schuhe gemacht habe.

Die Klägerin behauptet, dass das Unternehmen in seiner Werbung falsche Behauptungen aufstellt, für die es keine glaubwürdigen wissenschaftlichen Beweise gibt.

In der 28-seitigen Klageschrift macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte durch eine extensive bundesweite Marketingkampagne wahrheitswidrig behauptet habe, dass eine wissenschaftliche Studie belegen würde, dass ihre teuren Fünf Finger Schuhe die gleichen gesundheitlichen Vorteile hätten wie das Barfuss gehen. Der Preis pro Paar beträgt zwischen $80 und $125 US-Dollar. Ausserdem habe Vibram USA damit geworben, dass andere traditionelle Schuhe keine solchen gesundheitlichen Vorteile haben.

Ferner habe Vibram USA behauptet, dass die Fünf Finger Schuhe die Haltung verbessern, schonender für das Fussgelenk sind, die Gefahr von Verletzungen reduzieren sowie die Muskeln der Füße und Beine stärken.

Die Klägerin macht in ihrer Klage geltend, dass diese Behauptungen von Vibram USA nur aufgestellt wurden, um die Verbraucher dazu zu bewegen, die Schuhe zu überhöhten Preisen zu kaufen. Die Verbraucher hätten die Fünf Finger Schuhe nur gekauft, da sie dachten, dass sie ihnen gesundheitliche Vorteile bringen, die traditionelle Schuhe nicht haben. Nach Ansicht der Klägerin hat Vibram USA diese Werbung jedoch nur geschalten, um den Gewinn des Unternehmens zu steigern. In der Sammelklage wird dem Schuhhersteller Profitgier vorgeworfen.

Ferner wird in der Klage ausgeführt, dass die Fünf Finger Schuhe Verletzungen hervorrufen. Jedoch hat Vibram USA ausdrücklich in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass es circa ein Jahr dauert bis man sich daran gewöhnt hat mit diesen Schuhen zu laufen. Vibram USA erklärt in dieser Gebrauchsanleitung auch genau wie man diese Schuhe benutzen muss, um den Übergang von traditionellen Schuhen zu den Fünf Finger Schuhen zu erleichtern.

Tatsächlich gibt es keine geeigneten wissenschaftlichen Studien, die belegen, dass die Fünf Finger Schuhe die versprochenen gesundheitlichen Vorteile aufweisen.

Wie das Gericht in Massachusetts über die Klage gegen Vibram USA entscheiden wird bleibt abzuwarten. Auf unserem Blog werden wir Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden halten.

(c) Picture:  Five Finger Shoes

Tattoo Checks & Visas

A young man from Colorado flew to his home country Mexico for an interview because of his application for U.S. permanent residency. Seven months later he couldn’t remigrate to the United States. His visa was denied because of several tattoos on his body. Some of the tattoos are associated with dangerous Mexican gangs.

He loves his tattoos. The only reason why he got his tattoos: he thought they are cool. But the man from Mexico is not in a dangerous gang.

In the last years a lot of green cards or legal permanent residency applications were denied because of tattoos. The politicians are concerned about foreign gangs entering the United States. So they try to deny green cards. Especially if the applicants have tattoos which are associated with dangerous gangs. The green cards of many Latin American immigrants are being denied because of their big tattoos, above all if the tattoos are affiliated with any foreign criminal organization.

Many of the tattoos are only decorative and have no dangerous background. The main problem, however, is that a lot of tattoos causing an upset for immigrants are symbols of gang membership that have been adopted by mainstream, non-gang members.

Bottom line:  having a tattoo does not mean a U.S. green card application, legal permanent residency application, etc. will automatically be denied. However, having a tattoo that the consular officer has to investigate because it resembles a gang-related symbol, is part of the routine process and can lead to the denial of an application. 

(c) Picture:  freedigitalphotos.net

Friday, July 27, 2012

New USCIS Multilingual Resource Center Provides Immigration Infos in Up to 22 Different Languages

WASHINGTON - U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) yesterday launched its online Multilingual Resource Center, a new feature on www.uscis.gov. The center provides a central location for USCIS resources in a variety of languages, to include - Haitian Creole, Polish and Vietnamese. Offering certain immigration application information in other languages helps ensure USCIS communicates across many cultures and reaches a broader audience, while also ensuring that customers obtain information directly from USCIS, and not from unofficial - and possibly unscrupulous - sources. Materials are available in up to 22 languages, covering information on USCIS application processes as well as frequently asked questions.

One of the highlights of the Multilingual Resource Center is the inclusion of a new Spanish translation of The Handbook for Employers: Instructions for Completing Form I-9 (M-274). Over the past two decades, employers have been using this resource to better understand the employment eligibility verification requirements and how to complete Form I-9, Employment Eligibility Verification. The Handbook provides step-by-step guidance, clarifies the law, and answers frequently asked questions on completion of this form. The Spanish translation of the M-274 also will be included on the I-9 Central and E-Verify websites.

Another feature of the new Multilingual Resource Center is the introduction of a collection of 13 newly translated How Do I… guides in Chinese. The English versions of these guides have been very useful to those needing help understanding immigration requirements and USCIS services. Now, sponsors, family members and friends can print out and provide these materials to the native Chinese speaker they are helping. These guides, already available in English and Spanish, are very useful for people who need help understanding immigration requirements and USCIS services.

The Multilingual Resource Center can be found at www.uscis.gov/multilingual.

(c) Picture:  USCIS

Thursday, July 26, 2012

Milliadärsfamilie Reimann kauft Starbucks Konkurrenten Peet’s Coffee

Die deutsche Milliardärsfamilie Reimann kauft die bekannte amerikanische Kaffeekette Peet’s Cofffee & Tea für eine Milliarde Dollar. Beide Seiten bestätigten bereits den Kauf. In drei Monaten soll der Kauf abgeschlossen sein.

Peet’s Coffee & Tea gilt als größter Konkurrent von Starbucks. Der Starbucks Rivale hat 1966 sein erstes Geschäft in Kalifornien eröffnet. Bekanntgeworden ist Peet’s Coffee & Tea durch seine starken Röstungen nach europäischem Geschmack. Das Unternehmen hat in sechs US-Bundesstaaten Filialen. Die meisten davon sind an der Westküste.

Peet’s Coffee belieferte einst Starbucks mit seinen Bohnen und gehörte für kurze Zeit sogar zum Konzern.

Der neue Eigentümer der Kaffeekette, der Reimann-Clan hat sein Milliardenimperium durch den Konsumgüterkonzern Reckitt-Benckiser aufgebaut. Familie Reimann ist eine der reichsten Familien in Deutschland. Neben Konsumgütern vertreiben sie auch Luxusgüter. So wollte der Reimann-Clan vor kurzem die Kosmetikfirma Avon übernehmen. Diese Übernahme scheiterte jedoch, da sich das Managment von Avon querstellte. Damit ist der Kauf von Peet’s Coffee bereits der zweite Übernahmeversuch der Familie Reimann in den USA.

(c) Picture:  freeditigalphotos.net

Friday, July 20, 2012

AmCham Interns Arrive in Germany

For the original source of this article, please click here.

Automatic Citizenship for Children Born Abroad

The Child Citizenship Act of 2000 permits foreign born (and adopted) children to acquire citizenship automatically under certain circumstances.

The child must meet the following requirements to be eligible for automatic citizenship:
  • Meet the definition of a “child” under immigration law; 
  • Have at least one American citizen parent by birth or naturalization; 
  • Be under 18 years of age; 
  • Live in the legal and physical custody of the American citizen parent; and 
  • Be admitted as an immigrant for lawful permanent residence. 
In addition, if the child is adopted, the adoption must be full and final.

A child who has lawful permanent residence (LPR status) can give proof of this by producing his or her permanent resident card (green card), or the I-551 stamp located in his or her passport.

If a child satisfies the requirements listed above, he or she automatically acquires U.S. citizenship by operation of law. Therefore, it is not required that an application be filed with the U.S. Citizenship and Immigration Services (“USCIS”) to establish citizenship. The child's parents should, however, file an application for a certificate of citizenship (Form N-400 or Form N-643 for an adopted child) on the child's behalf to obtain evidence of citizenship.

If you are filing for a child who lives in the U.S., file the Form N-600 or N-643 at the Immigration and Naturalization Service (INS) district office or sub-office in the U.S. with jurisdiction over your place of residence. If filing for a child who lives abroad, you may file at any INS district office or sub-office in the U.S. 

For additional immigration law questions, please contact BridgehouseLaw.

(c) Picture:  freedigitalphotos.net

Thursday, July 19, 2012

Bayer zahlt Millionen im Aspirinstreit

Der Pharmakonzern Bayer führt seit vier Jahren einen Rechtsstreit in den USA um das Medikament Aspirin. Diesen Rechtsstreit konnte Bayer nun durch einen Vergleich beenden. Hierin verpflichtete sich der Chemie- und Pharmakonzern zur Zahlung von 15 Millionen US-Dollar.

Bayer wird vorgeworfen das Medikament Aspirin ohne Zulassung mit neuen Zusätzen versehen und es anschließend unter neuem Namen verkauft zu haben. So verkaufte der Pharmagigant das Medikament unter dem Namen „Bayer Aspirin with Heart Advantage“ sowie „Bayer Women's Low Dose Aspirin + Calcium“. Die US-Gesundheitsbehörde FDA war der Meinung, dass dies ein neues Medikament darstelle. Hierfür wäre eine neue Zulassung notwendig gewesen. Daraufhin klagte die US-Gesundheitsbehörde gegen Bayer. Verbraucher schlossen sich der Klage an und gingen gegen Bayer mit einer Sammelklage vor.

Der Vergleich, der Bayer zu einer Geldzahlung von 15 Millionen US-Dollar verpflichtete wurde durch einen Richter in New York bestätigt. Auch die Sprecherin des Chemie– und Pharmakonzerns Bayer bestätigte den Vergleich.

Die 15 Millionen US-Doller dienen der Rückerstattung bereits verkaufter Aspirintabletten. Kunden, die nachweisen können, dass Sie in den letzten Jahren eine Aspirinschachtel gekauft haben, erhalten den Kaufpreis (zwischen vier und sechs US-Dollar) zurück. 

(c) Picture:  Bayer

Wednesday, July 18, 2012

South Carolina Becomes 9th State to Pass Benefit Corporation Legislation

South Carolina is the latest state to adopt legislation recognizing benefit corporation's as a legal structure available for incorporation. First introduced by Maryland in 2010 and now recognized in a total of nine states, benefit corporations have to take account of non-financial interests, such as social, environmental or community objectives. The companies are required to issue an annual 'benefit' report to their shareholders documenting the manner in which they have pursued its public benefit purposes.

Just like a regular corporation, benefit corporations have the option of going public. But unlike other public companies, benefit corporations have the added duty to consider non-financial interests when making decisions. The goal of the benefit corporation is to allow companies to take certain steps that will benefit their non-financial objectives, while giving them peace of mind that the law will protect them from litigious shareholders who are unhappy about the stock price. Benefit corporations also ensure shareholders that the company they invest in will not stray from its non money-making mission.

Critics say the new form is unnecessary and may be counterproductive. Mark Underberg, writing for the Harvard Law School Forum on Corporate Governance and Financial Regulation, said benefit corporations' “crabbed view of directorial fiduciary duties perpetuates the unfortunate misconception that existing law compels companies to single-mindedly maximize profits and share price.” Supporters see the structure as a middle way between traditional listed companies, whose directors, they claim, have to chase profit to the exclusion of all else, and non-profit organizations, such as charities.

The number of benefit corporations now surpasses 500 and is expected to rise with legislation pending in Michigan, Pennsylvania, Illinois, Colorado, Washington D.C., and North Carolina. 

(c) Picture:  freedigitalphotos.net

Monday, July 16, 2012

Georgia's Immigration Law to be Revisited in Federal Appeals Court

In March of this year, the 11th Circuit Court of Appeals put a challenge to Georgia's immigration law on hold, pending the U.S. Supreme Court's determination on the constitutionality of Arizona's immigration law. Last month, the Supreme Court struck down three of the four provisions in Arizona's law, upholding the most controversial part of the statute which requires police to determine the immigration status of a person if they have “reasonable suspicion” that they are in the country illegally. 

Now that the Supreme Court has spoken, it is up to the 11th Circuit to decide whether Georgia can begin enforcing its own law. Although it is unclear when this decision will come, legal briefs from both sides were filed in court this past Friday. 

Receiving the most attention in the Georgia law is a section which would allow state and local police to investigate the immigration status of suspects they believe have committed state or federal crimes and who cannot produce identification or provide other information that could help police identify them. Also at issue is a provision that would punish those who knowingly harbor or transport illegal immigrants in the state while committing another crime.

The State of Georgia believes the law should be upheld in light of the striking similarities it bears to Arizona's “show-me-your-papers law” which was upheld by Supreme Court decision. Opponents of Georgia's law says the 11th Circuit should affirm the holds placed on the law arguing that the Supreme Court decision on Arizona's law sets clear limits on the state's authority.

Georgia is not the only state having to reassess their immigration laws. Alabama, Indiana, South Carolina and Utah have also passed immigration-enforcement laws of their own and must now assess what impact the U.S. Supreme Court ruling has on them.

(c) Picture:  Georgia flag

Thursday, July 12, 2012

Google droht Datenschutzklage

Google droht in den USA eine Klage, da das Unternehmen angeblich Datenschutzeinstellungen von Usern umging. Der Suchmaschinist will die Klage mit einem Vergleich abwenden, in dem er sich zu einer Millionenzahlung verpflichtet. Die Rede ist von 22 Millionen US Dollar, umgerechnet ca. 18 Millionen Euro.

Bereits Anfang des Jahres hatte das Wall Street Journal berichtet, dass Google den Datenschutz im Safari-Browser des Konkurrenten Apple umgehen konnte. Google wird vorgeworfen mit sog. Cookies das Verhalten von Nutzern gegen dessen Willen aufgezeichnet zu haben. Der Suchmaschinist ließ daraufhin verlautbaren, dass dies unabsichtlich geschah.

Nachdem die Zeitung den Suchmaschinisten zu den Vorwürfen befragt hatte, hat Google die Software wieder abgeschaltet. Obwohl Google diese Software abgeschalten hatte, hat die US-Kartellbehörde (Federal Trade Commission) den Fall untersucht. Sogar die Staatsanwaltschaften von mehreren Bundesstaaten hatten ermittelt.

Offenbar hat Google einem Vergleich in Höhe von 22 Millionen US Dollar bereits zugestimmt. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit jedoch noch der Zustimmung der Federal Trade Commission. Falls diese dem Vergleich stattgibt, wäre das die höchste jemals in der US-Geschichte verhängte Strafe.

(c) Picture:  Google

Wednesday, July 11, 2012

Müller Milch auf Expansionskurs

Müller Milch wird in naher Zukunft in Amerika Fuß fassen, um den US-Markt zu erobern. Die bayerische Großmolkerei Müller ist gerade dabei in den USA einen neuen Standort aufzubauen. 

Im Bundesstaat New York wird eine neue Fabrik mit 180 Mitarbeiter gebaut. Müller Milch ist mit einem Umsatz von 2,8 Milliarden Euro pro Jahr eines der größten Milchkonzerne Europas. 

Um sich den Markteintritt in Übersee zu erleichtern hat sich Müller Milch mit PepsiCo verbündet. PepsiCo gilt als Meister des Marketings und bietet nicht nur Cola an, sondern auch Müsli und Snacks. Ziel von Müller Milch ist es eine starke Marktposition in Amerika einzunehmen und will sich dort dauerhaft etablieren. 

Das deutsche Milchunternehmen ist schon seit längerem international auf Expansionskurs: Anfang des Jahres kaufte Müller eine große schottische Molkereifirma für rund 340 Millionen Euro. Auch in Russland und England hat das Unternehmen Standorte.

Müller Milch will in den USA mit Sorten locken, die bereits in Europa erfolgreich vermarktet werden, wie zum Beispiel den „Joghurt mit der Ecke“ (in Amerika: Müller Corner). Auch der den deutschen Kunden schon bekannte „Froop“ Joghurt soll in Amerika verkauft werden. Der Fruchtjoghurt "Froop" wird in den USA zu "Müller FrütUp". Insgesamt sollen in den USA drei verschiedene Sorten in den Kühlregalen zu finden sein.

Müller Milch verspricht sich einen hohen Absatz in Übersee. Die Amerikaner essen bisher nur halb so viel Joghurt wie die Europäer, so dass in diesem Bereich ein hohes Wachstumspotential steckt. 

Die Joghurts sollen zunächst in 17 Bundesstaaten an der US-Ostküste vermarktet werden bevor der Expansionskurs Richtung Westen fortgesetzt wird.

(c) Picture: Müller

FBAR and the 2012 Offshore Voluntary Disclosure Program

Established pursuant to the Bank Secrecy Act (BSA), the “Report of Foreign Bank and Financial Accounts” (FBAR) filing requirements have been in place now since 1972. Despite its long existence, the section in FBAR requiring U.S. persons to file Form TD F 90-22.1 (better known as the “FBAR form”) has only been strictly enforced in the recent years. The FBAR form must be filed by U.S. persons who have a financial interest in or a signature authority over a financial account outside of the U.S., if the aggregate value of the account or accounts exceed $10,000 USD at any time during the calendar year.

A financial account can include a bank account, brokerage account, mutual fund, trust, or other type of foreign financial account and both individuals and entities can have a “financial interest” in an account. A person may have a “financial interest” in an account regardless of whether he holds title to or reaps benefits from the account. This includes persons holding an account indirectly through ownership in a corporation (more than 50% of the shares by value or vote), a partnership (more than 50% interest in the profits), or a trust (present beneficial interest in more than 50 percent of the assets or receiving more than 50 percent of current income).

The FBAR form is not filed with tax returns, but must be filed on or before June 30th of the year following the calendar year being reported. Failing to comply with the FBAR reporting could lead to a minimum penalty of $10,000 USD for each account not reported. A willful failure to file the FBAR could result in civil penalties up to $100,000 USD or 50% of the amount in the account at the time of the violation.

On January 9th, the IRS announced the start of the third “Offshore Voluntary Disclosure Program” (2012 OVDP), which allows taxpayers with undisclosed foreign accounts to come clean about their past non-disclosures in exchange for reduced civil penalties and to avoid criminal liability. To provide better guidance to the 2012 OVDP and in hopes of increasing disclosure under this program, the IRS released an updated Frequently Asked Questions (FAQs) on June 26, 2012

The 2012 OVDP was mainly designed after its predecessor – the 2011 Offshore Voluntary Disclosure Initiative (OVDI) - but includes some differences such as an increase of the maximum “FBAR-related” penalty from 25% to 27.5%. Individuals with offshore accounts or assets of less than $75,000 USD in any calendar year covered by the new initiative will qualify for a 12.5% penalty rate. Some taxpayers will qualify for a 5% rate, but only in narrow circumstances, including in the case of foreign residents who are unaware that they are U.S. citizens. Unlike the earlier voluntary disclosure initiatives, the 2012 OVDP has no deadline to apply, although the terms of the program may be altered or ended entirely at any time.

The latest release of the FAQs reminds participants that the program requires you to file and pay back taxes and interest for the most recent eight tax years for which the due date has already passed. The IRS also noted that it had closed what it called a “loophole” in the current program. Under existing law, a taxpayer who challenges a disclosure of tax information in a foreign court is required to notify the U.S. Department of Justice of the appeal. If a taxpayer fails to disclose this, he or she is ineligible to participate in the disclosure program.

The FAQs also notifies participants that under the new program, the IRS may announce that certain taxpayer groups that have or have had accounts at specific financial institutions will be ineligible due to actions the U.S. government is taking in connection with those institutions. The IRS must provide notice of the prospective date upon which OVDP eligibility will terminate.

Also on June 26, 2012, the IRS announced a proposed new procedure which is intended to assist U.S. citizens living abroad, as well as dual citizens with “low compliance risks” to come into compliance. While it was not clear what the IRS finds to be “low compliance risk,” the IRS’s News Release stated that tax returns showing less than $1,500 in tax due would be treated as low risk. More detailed procedures laying out the qualifications are scheduled to be released by September 1, 2012. Taxpayers meeting the criteria under the new program would be required to file delinquent tax returns for the past three years, as well as past due FBARs for the past six years and pay any related federal tax and interest due.

There are also new streamlined procedures for taxpayers who have foreign retirement plans (such as the Canadian Registered Retirement Savings Plans) to resolve certain issues. In some circumstances, under tax treaties these plans qualify for income deferral if a timely election is made. These “streamlined procedures” are meant to help those taxpayers who have failed to make such a timely election.

Thus far, the disclosure programs appear to be working. More than 33,000 taxpayers have come forward under the first two disclosure programs in 2009 and 2011, with the government collecting more than $5 Billion USD in back income tax, interest and penalties

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Monday, July 09, 2012

Visumsfreies Reisen in die USA

Fast jeder hat den Begriff "Visa Waiver Program"schon mal gehört. Aber was genau ist es und wofür braucht man es?  Im Folgenden hilfreiche Infos zum visumsfreien Reisen in die USA.  

Was ist das Visa Waiver Programm (VWP)?

Das Visa Waiver Programm erlaubt es Staatsangehörigen bestimmter Länder (36 Länder) für maximal 90 Tage ohne Visum in die USA einzureisen. Das heisst sie können einfacher und schneller einreisen und müssen nur bestimmte Dokumente an der Einreisestelle vorweisen.

Das Visa Waiver Programm gilt nur für Touristen und Geschäftsreisende, die nicht länger als 90 Tage in den USA bleiben wollen. Deutschland ist Mitglied im Programm für visumfreies Reisen.

Um unter dem Visa Waiver Program einreisen zu können, muss man folgende Dokumente an der Einreisestelle vorzeigen:
  • ESTA Genehmigung (Electronic System for Travel Authorization; siehe unten);
  • Pass, der ab dem geplanten Ausreisedatum noch 6 Monate gültig ist;
  • Wenn man per Schiff oder Flugzeug einreist, muss man ein Ausreiseticket nachweisen;
  • Nachweis, dass man nur bis zu 90 Tage in den USA bleiben möchte und Nachweis, dass man über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um sich selbst während des Aufenthalts in den USA finanzieren zu können;
  • Bei Einreise mit bestimmten Airlines das I-94W Nonimmigrant Visa Waiver Arrival Departure Formular, das aber entweder im Flugzeug verteilt wird oder an der Einreisestelle erhältlich ist. 
Reisende, die mit dem VWP-Programm in die USA einreisen und die einen kurzen Trip nach Kanada, Mexiko oder eine benachbarte Insel planen, können aufgrund des VWP-Programms wieder in die USA einreisen.

Wann kann ein Staatsangehöriger eines VWP-Landes nicht mit dem VWP einreisen und muss sich stattdessen für ein Visum bewerben?

Ein Visum muss beantragt werden, wenn der Reisende 
  • sich länger als 90 Tage in den USA aufhalten möchte oder vorherzusehen ist, dass der Reisende seinen Status während seines Aufenthaltes in den USA ändern wird (z.B. vom Tourist zum Studenten);
  • in den USA arbeiten oder studieren möchte oder vor hat einzuwandern;
  • Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, von Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Korea oder Slovenien ist und keinen elektronischen Pass mit einem integrierten Chip hat;
  • Staatsangehöriger eines VWP-Landes ist, welches nicht unter 3, aufgelistet ist und keinen machinenlesbaren Reisepass hat (der Reisepass muss ein digitales Foto oder einen integrierten elektronischen Chip haben);
  • vorhat mit einem privaten Flugzeug in die USA einzureisen;
  • vorbestraft ist oder anderes Verhalten an den Tag legt, so dass er keinen Anspruch auf ein Visum hat;
  • zuvor die Einreise in die USA verweigert wurde oder nicht die Voraussetzungen für das VWP erfüllt 
Mein Visum wurde abgelehnt: Kann man mit dem VWP einreisen?

Ein abgelehnter Visumsantrag kann dazu führen, dass auch die sog. ESTA-Bescheinigung abgelehnt wird.

Was versteht man unter dem sog. ESTA-Programm?

Unter dem ESTA-Programm versteht man ein elektronisches Reisegenehmigungsverfahren im Rahmen des VWP. Alle Staatsangehörigen von VWP-Ländern, die aufgrund des Visa Waiver Programms einreisen möchten, benötigen vor Reiseantritt eine sog. ESTA-Genehmigung.

Es müssen alle VWP-Reisenden vor Antritt der Reise im Internet einen Antrag mit ihren persönlichen Daten ausfüllen. Auch für Babys muss ein einzelner Antrag ausgefüllt werden.

ESTA Anträge können zu jedem Zeitpunkt vor einer geplanten Reise in die USA online eingereicht werden und sollten so früh wie möglich gestellt werden, spätestens aber 72 Stunden vor Abflug. Der ESTA-Antrag kostet derzeit $14.  

Wenn Sie eine ESTA-Einreisegenehmigung erhalten, ist diese bis zu zwei Jahre oder bis zum Ablauf Ihres aktuellen Reisepasses gültig.

Sollte Ihrem ESTA-Antrag nicht stattgegeben werden, benötigen Sie zur Einreise ein Visum.

Welche deutschen Reisepässe sind gültig für das visumfreie Reisen (VWP)? 

Wichtig ist zunächst, dass jeder Reisende einen gültigen Reisepass benötigt. Auch Babys und Kleinkinder müssen im Besitz eines eigenen gültigen Reisepasses sein.

Jeder Reisende, der im Rahmen des VWP in die USA einreisen möchte, muss einen maschinen lesbaren Reisepass besitzen. Je nachdem, in welchem Land der Reisepass ausgestellt wurde, sind weitere Anforderungen zu erfüllen:
  • Staatsangehörige von der Tschechischen Republik, von Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Korea oder Slovenien benötigen Reisepässe mit einem integrierten Chip (e-Passport);
  • Staatsangehörige von anderen Staaten benötigen:
    • einen maschinenlesbaren Reisepass, der nach dem 26. Oktober 2006 ausgestellt wurde: dieser Reisepass muss einen integrierten Chip mit den notwendigen gespeicherten Daten enthalten;
    • einen maschinenlesbaren Reisepass, der vor dem 26. Oktober 2005 ausgestellt wurde: keine weiteren Anforderungen;
    • einen maschinenlesbaren Reisepass, der zwischen dem 26. Oktober 2005 und dem 25. Oktober 2006 ausgestellt wurde: dieser Reisepass muss eine digitales Foto enthalten oder einen integrierten Chip
Seit dem 1. Juli 2009 müssen alle vorläufigen Reisepässe elektronische Reisepässe sein, um ohne Visum in die USA einreisen zu können.

In diesem Sinne, gute Reise!

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